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FinMin der Länder - S 3111 BStBl 1997 I 600

Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu Fragen der bewertungsrechtlichen Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen folgendes:

R 135 EStR 1996 (BStBl 1997 I, Sondernummer 1/1997) gilt auch für die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen. Bei der bewertungsrechtlichen Beurteilung der Herstellung und des Vertriebs von Sekt durch Weinbaubetriebe ist das BMF-Schreiben vor (BStBl I S. 1434) entsprechend anzuwenden.

Die vorstehenden Regelungen gelten für Bewertungsstichtage ab dem . Auf Antrag sind die Regelungen in allen noch offenen Fällen anzuwenden Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 801) werden aufgehoben.

Finanzministerium Baden-Württemberg S 3111/6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 34 - S 3111 - 29/49 - 12917

Berlin Senatsverwaltung für Finanzen

III C 3 - S 3111 - 1/93 / III C 3 - S 3111 - 1/97

Freie Hansestadt Bremen De...

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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 30.05.1997 - S 3111

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