Gewerbesteuerzerlegung bei Verpachtung des Gasrohrnetzes durch ein Gasversorgungsunternehmen an ein anderes Konzernunternehmen:
Keine Betriebsstätten der Verpächterin in den Gemeinden, in deren Gebiet das Rohrnetz verlegt ist
Leitsatz
1. Hat ein Gasversorgungsunternehmen, bei dem 100 % seiner Arbeitslöhne auf die Hauptverwaltung am Ort der Geschäftsleitung
entfallen, infolge des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. , BGBl 2005 I S. 1970 (sog.
Unbundling) das zivilrechtlich weiter in seinem Eigentum stehende, unterirdisch verlegte Gasrohrnetz an eine zum gleichen
Konzern gehörende GmbH & Co.KG verpachtet, an der es geringfügig beteiligt ist und bei der das Rohrnetz Sonderbetriebsvermögen
darstellt, und ist die Verpächterin weiter Inhaberin der von den Gemeinden nach der Konzessionsabgabenverordnung eingeräumten
Konzessionen geblieben, so ist ihr das verpachtete Gasnetz mangels Verfügungsmacht nicht als Betriebsstätte zuzurechnen, wenn
sich aus dem Pachtvertrag keine Rechte ergeben, die eine tatsächliche Verfügungsmacht der Verpächterin am Gasnetz begründen
könnten.
2. Das Gasnetz als Betriebsstätte der pachtenden Personengesellschaft ist dem verpachtenden Versorgungsunternehmen gewerbsteuerlich
auch nicht aufgrund seiner Mitunternehmerstellung bei der Pächterin als Betriebsstätte zuzurechnen (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung).
3. Besteht somit keine Betriebsstätte der Verpächterin in den Gemeinden, in deren Gebiet Gasrohre verlegt sind und befindet
sich vielmehr die einzige Betriebsstätte am Ort der Hauptverwaltung des Gasversorgungsunternehmens, ist keine Gewerbesteuerzerlegung
vorzunehmen.
4. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 4 ZerlG auf Gewerbesteuerzerlegungsfälle kommt nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2018 - 5 K 5039/18
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