Energiesteuer: Verlust
von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder höhere
Gewalt
Leitsatz
1. Der unwillkürliche
Austritt von Energieerzeugnissen als Leckage aus einer Rohrleitung ist
als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der
Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der
Steueraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG i.V.m. Art.
7 Abs. 2 lit. a) RL 2008/118/EG anzusehen.
2. Das , Latvijas Dzelzcels,
zur MehrwertsteuersystemrichtlinieRL 2006/112/EG lässt sich nicht
auf die Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG übertragen.
Kein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal für die Verbrauchbesteuerung
ist der tatsächliche und zweckentsprechende Verbrauch der steuerpflichtigen
Ware.
3. Nach der EuGH-Rechtsprechung
stehen die Begriffe des unvorhersehbaren Ereignisses und der höheren
Gewalt im Geltungsbereich der Verbrauchsteuersystemrichtlinie unter gleichermaßen
strengen Voraussetzungen, und der Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses
ist eng auszulegen.
4. Die Vergünstigung des §
8 Abs. 1a EnergieStG steht unter der Voraussetzung, dass ein Steuerlagerinhaber
das Bestehen von außerhalb seiner Sphäre liegenden Umständen nachweist,
die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz
aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit sind nicht bereits dann
erfüllt, wenn der Betreiber nachweislich die geltenden technischen
Vorschriften eingehalten hat. Eine genügende Sorgfalt verlangt zusätzlich
ein am aktuellen Stand der Technik orientiertes ständiges aktives Verhalten,
das auf die Identifizierung und Bewertung potenzieller Risiken gerichtet
ist, sowie die Fähigkeit, angemessene und wirksame Maßnahmen zu
ergreifen, um dem Eintritt solcher Risiken vorzubeugen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAH-61278
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 05.08.2020 - 4 K 109/16
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