Einkommensteuer: Übertragung
des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil
Leitsatz
1. Die Übertragung
des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil setzt voraus,
dass dem Erwerber eine gesicherte Erwerbsposition eingeräumt wird
und er zudem in der Lage ist, Mitunternehmerrisiko zu tragen und
Mitunternehmerinitiative zu entfalten.
2. Ist für die Übertragung
eines Mitunternehmeranteils an einem Schifffonds die Zustimmung
der Komplementärin einzuholen, welche diese nur aus wichtigem Grund
versagen kann, kann bereits dies dem Erwerber der Anteile eine rechtlich
geschützte Erwerbsposition vermitteln, wenn bei Abschluss des Abtretungsvertrages
keine Anhaltspunkte für solch wichtige Gründe vorliegen.
3. Bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils
an einem Schifffonds in eine KG kann bereits vor zivilrechtlicher
Wirksamkeit der Abtretung die Mitunternehmerinitiative auf die KG
übergehen; dieses kann sich zum einen daraus ergeben, dass die KG
vom Einbringenden mit Vollmachten zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte
ausgestattet wurde oder der Einbringende sich verpflichtet hat,
seine Gesellschafterrechte nur noch nach Weisungen der KG wahrzunehmen.
Auch ohne solche Regelungen kann die Mitunternehmerinitiative vor
zivilrechtlich wirksamer Abtretung auf die KG übergehen, wenn aufgrund
von Personenidentität keinerlei Interessengegensätze zwischen einbringenden
und aufnehmenden Rechtsträger bestehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 17 DStRE 2021 S. 651 Nr. 11 EFG 2020 S. 1673 Nr. 22 FAAAH-61275
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 21.07.2020 - 2 K 206/17
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