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GmbH: Grenzüberschreitender Herausformwechsel
In Ermangelung derzeit existierender nationaler Vorschriften zur Behandlung des grenzüberschreitenden Formwechsels ist eine entsprechende, richtlinienkonforme Anwendung der §§ 122a ff. i. V. mit §§ 190 ff. UmwG angezeigt, um die Regelungslücke bezüglich des Schutzes von Arbeitnehmern, Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern zu schließen ().
Der zur Eintragung angemeldete grenzüberschreitende Formwechsel einer in Deutschland ansässigen GmbH in eine Kapitalgesellschaft nach französischem Recht ist nach inzwischen allgemeiner Ansicht grds. möglich. Die zum Vollzug des Formwechsels erforderliche Anpassung des geltenden deutschen Sachrechts hat vorrangig anhand der für den inländischen Formwechsel geltenden gesetzl...