Umsatzsteuer | Steuerbefreiung der Umsätze gem. § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG (BMF)
Das BMF hat die zeitliche Angabe der Duldung der alten Rechtslage von dem auf den verschoben ( :002).
Hintergrund: Das BMF hatte Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE im Hinblick auf das "L.C." angepasst und eine zeitliche Duldung der alten Rechtslage bis erlaubt ( :002).
Der , „L.C.“, entschieden, dass die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Sinne des UStG kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
NWB JAAAH-61012