Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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ANHANG I. DVStB
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
i. d. F.
Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 1 Zulassungsverfahren
(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) 1Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 2Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden.
(3) 1Die zuständige Steuerberaterkammer prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. 2Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.
(4) Über die Entscheidung hat die zuständige Steuerberaterkammer einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.
§§ 2 und 3 (weggefallen)
§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(2) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben
Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,
den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ...