Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
Die Bestimmung wurde eingefügt durch das Amtshilferichtlinie - Umsetzungsgesetz 2013. Sie war im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 17/12375) noch nicht enthalten, sondern findet sich erstmals in der Beschlussempfehlung u. dem Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. , BT-Drucks. 17/12532. Das StBerG verwendet im Kontext der Steuerberaterprüfung die den bisherigen Laufbahnordnungen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer S. 1347Dienst) entspr. Termini für die Zulassung zur Prüfung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2) u. für die prüfungsfreie Bestellung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 u. 4). Nachdem durch die Föderalismusreform I im Jahre 2006 einige Bundesländer die Laufbahnstruktur neu gestaltet haben, wurde für deren Beamten auch eine Neudefinition erforderlich, die § 164c in selbst erklärender Deutlichkeit bietet.