Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 136 Abstimmung über das Verbot
I. Allgemeines
1Die Abstimmung des Spruchkörpers bei Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren bestimmt sich im Allgemeinen nach Maßgabe der §§ 192 ff. GVG, § 153; für das Stimmenverhältnis gilt also nach § 196 Abs. 1 GVG die absolute Mehrheit der Stimmen.
2§ 136 trifft für die Verhängung eines vorläufigen Berufsvertretungsverbots eine Sonderregelung, nach der eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich ist. Diese Regelung entspricht § 263 StPO, § 153.
3§ 136 dient also der Klarstellung, dass – wie im Hauptverfahren bei der Verhängung einer Maßnahme nach §§ 89, 90 – für die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots eine Zweidrittelmehrheit, also eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
II. Bedeutung des qualifizierten Stimmenverhältnisses
4Da eine Entscheidung über die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots nur aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgt, für die die jeweilige Besetzung wie in der Hauptverhandlung gilt, müssen sich in erster Instanz mindestens zwei Stimmen für eine solche Maßnahme aussprechen.
5In den weiteren Instanzen sind mindestens vier Stimmen erforderlich.
6Das bedeutet, dass gegen die Stimmen der ehrenamtlichen Richter, die aus dem Berufsstand stammen, ke...