Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
I. Allgemeines
1§ 131 enthält nur eine sich bereits aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 153 ergebende Zuständigkeitsregelung, wonach der Generalbundesanwalt die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in der Revisionsinstanz wahrnimmt.
2Diese Regelung ist schon wegen der örtlichen Nähe dieser Behörde zum BGH praktikabel.
II. Aufgaben der Bundesanwaltschaft
3Die Bundesanwaltschaft erfüllt alle staatsanwaltschaftlichen Funktionen in der Revisionsinstanz, insbes. bei der Verfahrensüberleitung nach § 347 Abs. 2 StPO, § 153, der Antragstellung nach § 349 StPO, § 153 u. der Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung vor dem BGH.