Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 88 Staatsaufsicht
Literatur: Halaczinsky, Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – Teil I, INF 1994 S. 503; Maxl, Siebtes Steuerberatungsänderungsgesetz, NWB 2000 S. 1287; Ruppert, Siebtes Steuerberatungsänderungsgesetz, DStR 2000 S. 1843.
I. Der Umfang der Staatsaufsicht
1Die StBK sind Selbstverwaltungskörperschaften. Die Befugnisse der Selbstverwaltung sind aber nicht unbegrenzt; zulässig u. mit der Stellung als KöR eng verbunden ist eine entspr. Staatsaufsicht.
2Die Staatsaufsicht ist von der Dienstaufsicht zu unterscheiden. Eine solche wird von einer vorgesetzten gegenüber der nachgeordneten Behörde ausgeübt. In einem solchen Verhältnis stehen aber weder die durch § 88 festgelegten Aufsichtsbehörden noch die BStBK im Verhältnis zu den StBK (vgl. § 85 Rz. 3, 5). Im Unterschied zur Dienstaufsicht ist Adressat der Staatsaufsicht nur die Kammer als Körperschaft, nicht dagegen die Mitglieder des Vorstands oder die Mitarbeiter der StBK.
3Abs. 3 verweist die Staatsaufsicht zunächst darauf, dass „Gesetz u. Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden". Die Aufsicht ist somit auf eine Rechtsaufsicht beschränkt (keine Fachaufsicht). Die Rechtskontrolle bezieht sich ...