Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 78 Satzung

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Errichtung einer Satzung

1Das Steuerberatungsgesetz enthält wenige Regeln, wie die StBK ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Vorgegeben wird allerdings, dass diese sich eine Satzung zu geben haben. Damit wird den Regionalkammern ein weiter Raum zur Ausgestaltung ihrer eigenen Satzung gegeben.

2Ähnliches gilt für die WPK, deren Satzung allerdings nach dem Willen des Gesetzes von dem Beirat der WPK beschlossen werden muss (§ 60 Satz 1 WPO). Ausführlich regelt die BRAO die Zusammensetzung des Vorstandes der Kammer, die Wahlperiode u. weitere formelle Fragen für den Vorstand (§ 63 BRAO). Wenn sodann von einer „Geschäftsordnung" gesprochen wird, ist damit die „Satzung" im materiellen Sinne gemeint (vgl. § 64 Abs. 2 BRAO).

1. Vorbehaltsaufgabe der Mitgliederversammlung

3Die Errichtung einer Satzung ist ein originäres Recht einer juristischen Person. Dies gilt auch für eine KöR. Ein Organisationsrecht der Kammern u. damit ein autonomes Satzungsrecht sind aber verfassungsrechtlich nicht verankert. Kammern sind „Geschöpfe des Gesetzgebers" (Kluth/Groß, Kammerrecht, S. 224); das Selbstverwaltungsrecht hat keinen Verfassungsrang. Den Rahmen der Organisationsgewalt der Kammern gibt der Gesetzgeber vor.

4Die den StBK durch das StBerG verliehene Satzungsautonomie ist sehr we...BGBl I S. 2451

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