Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 78 Satzung
I. Errichtung einer Satzung
1Das Steuerberatungsgesetz enthält wenige Regeln, wie die StBK ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Vorgegeben wird allerdings, dass diese sich eine Satzung zu geben haben. Damit wird den Regionalkammern ein weiter Raum zur Ausgestaltung ihrer eigenen Satzung gegeben.
2Ähnliches gilt für die WPK, deren Satzung allerdings nach dem Willen des Gesetzes von dem Beirat der WPK beschlossen werden muss (§ 60 Satz 1 WPO). Ausführlich regelt die BRAO die Zusammensetzung des Vorstandes der Kammer, die Wahlperiode u. weitere formelle Fragen für den Vorstand (§ 63 BRAO). Wenn sodann von einer „Geschäftsordnung" gesprochen wird, ist damit die „Satzung" im materiellen Sinne gemeint (vgl. § 64 Abs. 2 BRAO).
1. Vorbehaltsaufgabe der Mitgliederversammlung
3Die Errichtung einer Satzung ist ein originäres Recht einer juristischen Person. Dies gilt auch für eine KöR. Ein Organisationsrecht der Kammern u. damit ein autonomes Satzungsrecht sind aber verfassungsrechtlich nicht verankert. Kammern sind „Geschöpfe des Gesetzgebers" (Kluth/Groß, Kammerrecht, S. 224); das Selbstverwaltungsrecht hat keinen Verfassungsrang. Den Rahmen der Organisationsgewalt der Kammern gibt der Gesetzgeber vor.
4Die den StBK durch das StBerG verliehene Satzungsautonomie ist sehr we...BGBl I S. 2451