Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 77 Vorstand
Literatur: Kleine-Cosack, Kammerinterne Demokratiedefizite, NWB 9/19 S. 588.
I. Vorstand der Steuerberaterkammern
1Das entscheidende Organ einer StBK ist der Vorstand.
1. Gesetzliche Ausgestaltung
2Allerdings enthält das Gesetz lediglich in § 77 die beiden Aussagen, wonach der Vorstand von den Mitgliedern gewählt wird u. nur wählbar ist, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.
3Dies steht im Gegensatz zu der BRAO (§§ 63 - 77), die detaillierte Regeln zur Zusammensetzung u. Wahl des Vorstandes enthält, wie auch zur Voraussetzung u. zum Ausschluss der Wählbarkeit u. zur Wahlperiode sowie zur Beschlussfassung.
4Dennoch ist § 77 Satz 1 zu entnehmen, dass der Vorstand als notwendiges Organ der StBK anzusehen ist, dem die grds. Aufgabe der Selbstverwaltung übertragen ist. Der Vorstand vertritt die Kammer u. führt ihre Geschäfte. Die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse sind Beschlüsse der von ihm geführten StBK. Aus § 76 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich, dass das Gesetz grds. von der Zuständigkeit des Gesamtvorstandes ausgeht.
5Da die Regeln des Gesetzes nur wenige Vorgaben für den Vorstand statuieren, müssen diese durch die von der Kammer selbst gegebene Satzung ausgefüllt werden. Insbesonde...