Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
I. Zusammenschluss von Steuerberaterkammern
1Die StBK im Bundesgebiet sind in der Größe äußerst unterschiedlich. So hatten die Kammern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland u. Sachsen-Anhalt am jeweils unter ca. 1.000 Mitglieder, während die StBK München als größte Kammer über 12.000 Mitglieder zählte. Um die gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, die größere u. kleinere Kammern gleichermaßen trifft, kann es zu einer unverhältnismäßig hohen Beitragslast der Mitglieder in kleineren Kammern kommen. Daher ermöglicht § 75, dass sich mehrere StBK zu einer gemeinsamen Kammer zusammenschließen.
2Davon abzugrenzen ist die Möglichkeit von StBK, sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen (§ 84).
1. Für den Bereich mehrerer Kammerbezirke
3§ 75 Abs. 1 regelt den Fall des Zusammenschlusses von StBK in eine gemeinsame Berufskammer für den Bereich mehrerer Kammerbezirke u. bestimmt, dass die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Kammern damit aufgelöst werden. Somit wird die neue StBK Rechtsnachfolgerin der beiden bzw. aller aufgelösten Kammern. Rechte u. Pflichten der ehemaligen Kammern gehen auf die neue Kammer über.
4Mehrere StBK in einem Bundesland be...