Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 52 Urkunde
1Mit der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entstehen wesentliche Rechte u. Pflichten, insbes. die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 Nr. 3 1. Alt.), wenn sie nicht schon anderweitig vorlag (vgl. § 3 Nr. 2, Nr. 3 2. – 4. Alt.), das Recht u. die Pflicht zur Aufnahme der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen (§ 53), die Anbindung an das Berufsrecht des StB (§ 72) u. die Mitgliedschaft in der StBK (§ 74).
2Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige StBK die Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde als StBG anzuerkennen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 DVStB). Nach überwiegender Praxis wird die Anerkennungsurkunde ausgestellt, nachdem die Eintragung der Gesellschaft in das Handels- oder Partnerschaftsregister aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der anerkennenden StBK erfolgt ist (vgl. § 49 Rz. 18). Die durch Ausstellung der Urkunde ausgesprochene Anerkennung wird im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam (§§ 122, 124 AO, § 164a Abs. 1 StBerG).
3Die Anerkennungsurkunde enthält 1. die Bezeichnung der anerkennenden StBK, 2. Ort u. Datum der Anerkennung, 3. Firma oder Name der Gesellschaft, 4. die Anerkennung als StBG, 5. Dienstsiegel u. 6. Unterschr...