Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 51 Gebühren für die Anerkennung
1Die Überschrift „Gebühren für die Anerkennung" ist ungenau. Die Vorschrift betrifft nämlich nicht nur die Gebühr in dem Verfahren auf Anerkennung als StBG nach § 49 Abs. 3 (vgl. § 49 Rz. 9 ff.), sondern auch die Gebühr in dem eigenständigen Verfahren auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 (vgl. § 50 Rz. 29 ff.). Außerdem fällt die Gebühr im ersten Fall nicht nur „für die Anerkennung" an, sondern für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung, also zunächst einmal unabhängig davon, ob eine positive (oder negative) Entscheidung ergeht (vgl. allerdings Rz. 4). Entsprechendes gilt für die Gebühr im zweiten Fall.
2§ 79 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt die StBK dazu, die Höhe der Gebühren nach dem Grundsatz der Kostendeckung jeweils in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. § 79 Abs. 2 Satz 2. Soweit die StBK keinen Gebrauch davon machen, gilt die einheitliche gesetzliche Festlegung.
3Nach § 164b Abs. 1 ist die Gebühr jeweils bei der Antragstellung zu entrichten.
4Im Falle der Zurücknahme eines Antrags vor der Entscheidung ist die Gebühr jeweils gem. § 164b Abs. 2 zur Hälfte zu erstatten.