Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 45 Erlöschen der Bestellung
I. Allgemeines
1Die Bestellung als StB oder StBv erfolgt zwingend durch förmlichen Verwaltungsakt der bestellenden StBK (vgl. § 41; das Erlöschen der Bestellung setzt einen solchen behördlichen Akt – bis auf die Fälle des § 46 (vgl. dortige Kommentierung) – grds. nicht voraus, sondern ist schlichte gesetzliche Folge tatsächlicher Ereignisse (Tod – § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), privatrechtlicher persönlicher Erklärungen (Verzicht – § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), berufsgerichtlicher Entscheidungen (Ausschließung – § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen (Rücknahme von Entscheidungen nach § 39a – § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Die zuständige StBK hat die lediglich deklaratorisch wirkende Löschung im Berufsregister vorzunehmen (§ 47 Abs. 1 Nr. 1a DVStB).
2Beginnen mit der Bestellung alle Rechte u. Pflichten gemäß dem StBerG u. den weiteren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so enden diese wiederum zeitgleich mit dem Erlöschen der Bestellung. Das wirkt sich vor allem auf die Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerrechtshilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), auf die Mitgliedschaft zur Berufskammer (§ 73) u. auf die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung (§§ 43, 47 Abs. 1 – beachte aber § 47 Abs. 2 – vgl. d...