Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 27 Aufsichtsbehörde
Vierter Unterabschnitt: Aufsicht
Literatur: Völzke, Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975 S. 1283; ders., Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975 S. 215; ders., Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine, DStZ (A) 1975 S. 321; ders., Lohnsteuerhilfevereine – Anerkennung – Tätigkeit – Aufsicht, DStZ (A) 1976 S. 359; Maixner, Diskriminierung von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 84; Malms, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 11; Scholz, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 95; Wilhelm, Auskunftsverweigerungsrecht für Lohnsteuerhilfevereine, DB 1985 S. 1371; Holzmüller, Der Lohnsteuerhilfeverein als Anbieter am grauen Steuerberatungsmarkt, Stbg 1989 S. 298; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656.
I. Die Aufsicht über LStHV
1Der vierte Unterabschnitt regelt die Aufsicht über LStHV. Dabei bestimmt § 27 die Zuständigkeit der Behörden u. deren Befugnis u. Mitteilungspflichten. Die Aufsicht erstreckt sich auf den gesamten Pflichtenkreis des LStHV nach §§ 21 - 26 u. umfasst auch die Befugnis zur Überwachung der Einhaltu...BStBl 1988 II S. 684, 687