Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
Literatur: Völzke, Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975 S. 1283; ders., Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, DB 1975 S. 2389; ders., Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975 S. 215; Killich, Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine, DB 1982, Beilage 7/1982; Wilhelm, Der Beratungsstellenleiter als Lohnsteuerberater, DStR 1986 S. 178; ders., Das Zeichnungsrecht bei den Lohnsteuerhilfevereinen, StB 1989 S. 330; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217; Mittelsteiner, Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DStR 1991 S. 328; Muuss, Änderung im Steuerberatungsrecht zum , ; Halaczinsky, Beschlüsse des Bundesrates zum 6. Steuerberatungsänderungsgesetz, INF 3/1994 S. V; Jahn, Zur steuerlichen Einordnung von selbständigen Beratungsstellenleitern von Lohnsteuerhilfevereinen, StB 1998 S. 72; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656; Schlippe, Wächst zusammen, was zusammen gehört?, StB-Magazin 2009 S. 44.; Jatzke, Die Rechtsprechung des VII. BFH-Senats in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen in den Jahren 2016 und 2017, Fundstelle; ders., Anm. zu , DStR 2016 S. 2607; Ranker, Anm. zu