Einkommensteuer | Kinderfreibetrag bei unterbliebener Auszahlung von Kindergeld (FG)
Bei der Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG kommt es nicht darauf an, ob das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde. Der Kindergeldanspruch ist der tariflichen Einkommensteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn die Festsetzung des Kindergeldes von der Familienkasse bestandskräftig abgelehnt worden ist (; Revision anhängig, BFH-Az.: III R 50/19).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. Am beantragten die Kläger bei der zuständigen Familienkasse erstmals die Festsetzung von Kindergeld mit Rückwirkung mindestens ab Januar 2017, was die Familienkasse unter Verweis auf § 66 Abs. 3 EStG in der ab dem (wieder) gültigen Fassung ablehnte und das Kindergeld durch Bescheid vom erst ab November 2017 festsetzte und auszahlte.
In der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages unter Anrechnung des tatsächlich gezahlten Kindergeldes für November und Dezember 2017. Das FA verneinte den Antrag.
Das FG folgte dem FA und führte aus:
Das FA ist an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse nicht gebunden und prüft im Rahmen des § 31 S. 4 EStG allein das materiell-rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruchs.
Die materiell-rechtlich wirkende Einschränkung des Kindergeldanspruchs nach § 66 Abs. 3 EStG führt nicht dazu, dass auch § 31 S. 4 EStG dahingehend zu verstehen ist, dass nur das tatsächlich unter Beachtung der Frist des §§ 66 Abs. 3 EStG an den Berechtigten gezahlte Kindergeld dem Umfang des der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnenden Anspruchs entspricht.
Die Revision ist unter dem Az. III R 50/19 beim BFH anhängig.
„Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. (BGBl 2019 I S. 1066) wurde § 66 Abs. 3 EStG mit Wirkung zum aufgehoben, eine Vorschrift ähnlichen Inhalts in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommen und – hierauf kommt es an! – in § 31 EStG ein neuer Satz 5 aufgenommen. Nach dessen Inhalt bleibt bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde. Für die Zukunft ist damit gewährleistet, dass Kindergeld nur in tatsächlich ausgezahlter Höhe bei der Einkommensteuer angerechnet wird.“
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
XAAAH-60780