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Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom (BGBl. I S. 297, BStBl I S.146)
Zur Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom , a. a. O.) sind weitere Fragen gestellt worden. Auf der Grundlage der (BStBl I S. 406) und vom (BStBl I S. 901 ) werden diese im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet:
1. Überweisung auf ein Notaranderkonto
Nach Rz. 24 des (a. a. O.) ist es steuerunschädlich, wenn Darlehnsmittel i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG auf ein Anderkonto überwiesen werden, weil der Kaufpreis bereits fällig ist, die tatsächliche Zahlung an den Gläubiger aber aus bestimmten Gründen noch nicht erfolgt. Als Beispiel wird die noch nicht erfolgte Auflassung bei einem Grundstückskauf genannt. Die in Rz. 24 getroffene Regelung steht im Zusammenhang mit Rz. 22, wonach die Darlehnsmittel innerhalb von 30 Tagen dem begünstigten Zweck zuzuführen sind. Daraus folgt, daß die Darlehnsmittel bis 30 Tage vor Fälligkeit der Kaufpreisschuld steuerunschädlich auf ein Anderkonto überwiesen werden können.
2. Umschuldung von Kontokorrentsalden in Altfällen
Bei einem Kontokorrentkonto ist zwischen dem eingeräumten Kreditrahmen und dem tatsächl...