Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom
Bezug: BStBl 2020 II S. 386
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau sei keine „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG.
Entsprechendes gilt für am 5. Oktober 2020 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage
erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - 3-S062.5/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 37- S
0625-1/14
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S
0625-1/2020
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 33-S
0625/2020#001
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S
0625-1/2014-1/2020-13-6
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0625 - 2020/001 -
51
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0338 A - 024 - II
11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
0625-00000-2020/001
Niedersächsisches
Finanzministerium - 33-S
0625/026-0001
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0625 -
14 - V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
0625#2018/0001 -0401 446
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - S
0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31 -S
0625/30/1-2020/53276
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 -
5/4
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S 0625 -
20
Thüringer
Finanzministerium - S 0625
-12
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 951
VAAAH-60062