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Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH in der Sozialversicherung
Vorsicht bei Gestaltungsmodellen zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht
In der Praxis der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird vermehrt der sozialversicherungsrechtliche Status von mitarbeitenden Geschäftsführern und Gesellschaftern in der GmbH kritisch überprüft. Im Ergebnis führt dies häufig zu Nachforderungsbescheiden, die durchaus sehr teuer ausfallen können.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Die Sozialgerichte – insbesondere das BSG – haben umfangreich und ausführlich zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Mitarbeit von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der GmbH Stellung bezogen. Dem Gesellschaftsrecht im Rahmen des rechtlich Zulässigen (GmbHG) kommt ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Abbedingung von Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist an die notarielle Form gebunden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Daher kann es weder eine formfreie noch eine faktische Gestaltung des Gesellschaftsvertrags geben. Regelmäßig bedarf auch der Anstellungsvertrag zur wirksamen Ergänzung oder Änderung der Schriftform.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer, mitarbeitender Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Familien-GmbH „Kopf und Seele“ der GmbH ist, d. h. alleiniger Branchenk...