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BMF - S 2223 BStBl 1994 I 139

Begrenzung des Spendenabzugs; hier: Spenden an kirchliche Organisationen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke


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 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des erhöhten
 Abzugssatzes von 10 v.H. nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG für Zuwendungen
 an kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen
 folgendes: Der erhöhte Abzugssatz findet nur Anwendung. wenn der
 Empfänger diese Zuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke oder zur
 Förderung der Denkmalpflege (Nr. 4 Buchst. c der Anlage 7 der EStR)
 verwendet. Er gilt nicht, wenn die kirchliche öffentlich-rechtliche
 Körperschaft oder Einrichtung die Zuwendung zur Förderung
 wissenschaftlicher oder sonstiger als besonders förderungswürdig
 anerkannter kultureller Zwecke verwendet (
 BStBl 67 III S. 365). Der Bereich der mildtätigen Zwecke und der
 Denkmalpflege muß in den Aufzeichnungen und in der tatsächlichen
 Geschäftsführung von den anderen Zwecken der kirchlichen öffentlich-
 rechtlichen Körperschaft oder Einrichtung abgegrenzt sein. Bei
 Zuwendungen zur Förderung der Denkmalpflege findet auch die
 Großspendenregelung nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG Anwendung.
 

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BMF v. 24.01.1994 - S 2223

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