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FG Münster 21.08.2020 4 K 855/19 E, BBK 20/2020 S. 959

Steuerrecht | Abbruchkosten für ein zuvor sowohl vermietetes als auch selbst genutztes Gebäude

Die Kosten für den Abbruch eines ohne Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes, das zuvor teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt worden ist, sind grundsätzlich aufzuteilen, sowohl zeit- als auch flächenanteilig.

Dabei gilt:

  • Soweit [i]Bei vorheriger Vermietung: Werbungskostenabzug das Haus vermietet worden ist, sind die Abbruchkosten sowie der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

  • Soweit [i]Bei vorheriger Selbstnutzung: Zuordnung zu den Herstellungskosten das Haus selbst genutzt worden ist, gehören die Abbruchkosten und der Gebäuderestwert zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Soweit die Selbstnutzung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist, nämlich weniger als 10 % betragen hat, ist der Werbungskostenabzug in vollem Umfang möglich.

Im [i]Privatnutzung betrug im Streitfall nur 9,8 % Streitfall hatte die Klägerin d...

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