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FG Münster Urteil v. - 5 K 1228/18 U

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7; UStDV § 30; UStG § 25

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer eines Freizeit- und Vergnügungsparks

Leitsatz

1) Die innerorganschaftliche Überlassung von Eintrittskarten der Organmutter, die einen Freizeitpark betreibt, an ihre Organgesellschaft ist keine Reisevorleistung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, sondern als Eigenleistung des Organkreises zu behandeln.

2) Die Einnahmen aus dem Betrieb eines Freizeitparks unterliegen der Regelbesteuerung. Die Tarifermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d) UStG i.V. mit § 30 UStDV findet keine Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UStB 2020 S. 337 Nr. 11
FAAAH-59390

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FG Münster, Urteil v. 13.08.2020 - 5 K 1228/18 U

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