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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 258/19

Gesetze: AO 1977 § 120 Abs. 2 Nr. 4; AO 1977 § 130; AO 1977 § 131; AO 1977 § 222; AO 1977 § 258; BGB § 133; BGB § 140; FGO § 101 Satz 1; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1; FGO § 38 Abs. 2a; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11

Stundung der Rückforderung von Kindergeld

Leitsatz

Muss das bezogene Kindergeld von dem Leistungsempfänger zurückgezahlt werden, ist ein von ihm gestellter Antrag auf Ratenzahlung nicht immer als Stundungsantrag auszulegen. Es kann sich auch um einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung handeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAH-59383

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 28.04.2020 - 13 K 258/19

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