Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekosten-Vergütungen bei Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland ab ; hier: Burkina Faso
Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 5 LStR 1990 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen nach Burkina Faso für Reisetage nach dem folgende Höchst- und Pauschbeträge bekanntgemacht:
1. Verpflegungsmehraufwendungen:
-Pauschbetrag 122 DM
-Höchstbetrag für den Einzelnachweis 170 DM.
2. Übernachtungskosten:
-Pauschbetrag 100 DM.