BGH Beschluss v. - VI ZB 95/19

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Entscheidung über einen Sachverhalt, aus dem der Richter selbst Ansprüche herleitet oder herleiten könnte

Leitsatz

1. Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (, MDR 2020, 303 Rn. 10).

2. Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht.

Gesetze: § 42 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: I-3 U 78/18 Beschlussvorgehend LG Duisburg Az: 10 O 393/17

Gründe

I.

1Der Kläger erwarb ein Fahrzeug der Marke Mercedes, das von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Er macht unter Berufung hierauf Ansprüche gegen die Verkäuferin und gegen die Beklagte zu 2 als Herstellerin geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat in einer Anzeige gemäß § 48 ZPO mitgeteilt, er sei seit Jahren Halter eines Mercedes C 220 CDI, eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5. Ihm sei vom Kraftfahrt-Bundesamt ein Informationsschreiben seines Kfz-Herstellers übersandt worden, in dem es heiße: "In Abstimmung mit den Behörden werden wir im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme die Software des Motorsteuergerätes von Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 5 aktualisieren. Dieses Software-Update für Ihr Fahrzeug liegt nun vor und kann aufgespielt werden." Nach Rücksprache mit der technischen Beratung des ADAC habe er entschieden, das angebotene Update nicht durchführen zu lassen, weil man ihm nicht habe sagen können, ob die Maßnahme unter Umständen negative Folgen haben könne. Derzeit prüfe er, ob er den Händler oder den Hersteller in Anspruch nehmen werde. Hierzu habe er einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten. Die Antwort stehe noch aus.

2Gestützt auf diese Erklärungen hat die Beklagte zu 2 den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters für unbegründet erklärt und das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

41. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5Ein Ablehnungsgrund liege nicht vor. Es bestehe kein - auch nur mittelbares - Eigeninteresse des Richters am Ausgang des hiesigen Rechtsstreits. Der Gedanke, die Stellung des Richters als nur möglicher Kläger in einem "Abgasfall" könne verbessert werden, wenn er als Mitglied des Spruchkörpers dabei mitwirke, eine "käuferfreundliche" Rechtsprechung zu entwickeln, erscheine fernliegend. Richtungsweisende Entscheidungen seien einzig durch höchstrichterliche Entscheide zu erwarten. Von einem Richter sei zu erwarten, dass er sich bei Entscheidungen von aus einer bloßen Sozialbefangenheit folgenden Einflüssen freihalte. Angesichts der außerordentlichen Belastung der Justiz mit den Verfahren im sogenannten Abgasskandal dürfte ein Genügenlassen bloßer Gruppenbetroffenheit zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Zivilgerichte führen. Eine atypische Vor- oder Parallelbefassung in eigener Sache liege hier lediglich bezüglich des massenhaft auftretenden Phänomens vor, dass der Richter Autokäufer unter tausenden Autokäufern sei. Dann bedürfe es aber einer nachvollziehbar persönlich fühlbaren Bedeutung der eigenen Sache für den Richter, um die Besorgnis der Parteilichkeit zu rechtfertigen. Bereits die persönliche Betroffenheit des Richters sei, da es nur um ein Update und dessen technische Auswirkungen gehe, eine solche am unteren Rande, denn eine Betriebsuntersagung drohe danach gerade nicht. Auch wolle der Richter weniger aus eigenen Entschließungen als gemäß den Maßgaben des ADAC und der Beratung eines dortigen Vertragsanwalts vorgehen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Richter tatsächlich zu einer Klage entschließen werde und in welchem Maß dann der vorliegende Rechtsstreit mit dem des Richters Ähnlichkeiten aufweisen werde.

62. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass der Vorsitzende Richter des Berufungssenats unter Einschaltung eines Vertragsanwalts des ADAC prüft, ob er den Händler oder den Hersteller seines Mercedes (die Beklagte) in Anspruch nimmt, zu Unrecht nicht als Ablehnungsgrund gemäß § 42 ZPO angesehen.

7a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 9; vom - IX ZA 16/17, ZIP 2018, 2503 Rn. 1 mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, NJW 2012, 3228 Rn. 13 mwN). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschlüsse vom - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 9; vom - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3).

8Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche geltend macht, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. , MDR 2020, 303 Rn. 10). Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht. Zwar hat er den Sachverhalt in eigener Sache dann noch nicht abschließend gewürdigt. Aus Sicht der Partei besteht aber Anlass zu der Befürchtung, dass der Richter etwaige Erwägungen und Beweggründe, die bei seiner vorläufigen Betrachtung des Sachverhalts für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Partei in eigener Sache sprechen, auf das Verfahren überträgt.

9b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor.

10Seiner dienstlichen Äußerung zufolge prüft der Vorsitzende Richter, nachdem er sich gegen das Software-Update entschieden hat, ob er den Händler oder den Hersteller seines Mercedes - also die Beklagte zu 2 - in Anspruch nimmt. Die Ernsthaftigkeit dieser Prüfung ergibt sich daraus, dass er einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten hat. Schon im Rahmen der Beratung zum Software-Update hat sich der ADAC zu möglichen Ansprüchen von Betroffenen gegen den Fahrzeughersteller geäußert, erklärt, ein rechtliches Vorgehen empfehle sich dann, wenn eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung bestehe, und auf die Möglichkeit hingewiesen, sich zur Klärung des weiteren Vorgehens von einem ADAC-Vertragsanwalt kostenlos beraten zu lassen. Von dieser Möglichkeit hat der Vorsitzende Richter Gebrauch gemacht. Es geht ihm damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr nur um ein Update und dessen technische Auswirkungen. Auch geht sein Interesse über bloße Sozialbefangenheit oder Gruppenbetroffenheit hinaus. Es besteht die Möglichkeit, dass er im vorliegenden Rechtsstreit den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen wie in eigener Sache (dort mit anwaltlicher Hilfe) zu beurteilen hat, ob nämlich Käufern von Fahrzeugen der Marke Mercedes, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, gegen die Beklagte zu 2 als Herstellerin Schadensersatzansprüche zustehen. Dies ist geeignet, vom Standpunkt der Beklagten zu 2 aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu lassen. Von welchen Erwägungen er sich bei seiner Entscheidung in eigener Sache leiten lassen wird und ob die diesbezüglichen Vermutungen des Berufungsgerichts zutreffen, ist dabei unerheblich. Denn es genügt bereits der "böse Schein", die tatsächliche Einstellung des Richters ist nicht ausschlaggebend.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:280720BVIZB95.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 9 Nr. 42
WM 2020 S. 1893 Nr. 40
QAAAH-59249