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BMF - S 0351 BStBl 1991 I 654

Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO für Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide aufgrund ergebnisloser Lohnsteuer-Außenprüfungen; hier: Anwendung des -


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 Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom  -
 VI R 78/86 - wie folgt entschieden:
 
 "Hat das Finanzamt dem Arbeitgeber nach § 202 Absatz 1 Satz 3 AO
 mitgeteilt, daß die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu einer Änderung
 der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, so ist es nach § 173 Absatz 2
 Satz 2 AO gehindert, beim nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen
 erstmals Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide
 bezüglich dieses Prüfungszeitraumes zu erlassen."
 
 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder ist das obengenannte Urteil über den
 entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Lohnsteuer-Haftungs-
 und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide stellen verfahrensrechtlich
 keine Änderungsbescheide im Sinne der §§ 172 ff. AO gegenüber den
 Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers dar. Die Änderungssperre des
 § 173 Abs. 2 AO gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die
 Korrektur bereits wirksam ergangener Steuerbescheide. Bei dem
 erstmaligen Erlaß von Steuerbescheiden ist § 173 Abs. 2 AO nicht
 anwendbar.
 
 Nach dem  -, BStBl II 1988
 S. 168, hindert die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO nur die
 Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 AO; si...





















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BMF v. 02.07.1991 - S 0351

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