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BBK Nr. 19 vom

Fallstricke und Stolpersteine bei der Komplementär-GmbH

Praxishinweise zu Jahresabschluss und Steuererklärungen

Wolfgang Eggert

Im Jahresabschluss einer typischen Komplementär-GmbH sind nur sehr wenige Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen, die meist in kurzer Zeit bearbeitet sind. Dies setzt aber voraus, dass etwa die individuellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag zum Auslagenersatz auch richtig beurteilt und umgesetzt werden. Angeregt durch eine Leseranfrage fasst der Beitrag daher einmal alles Wissenswerte kompakt zusammen. Dabei liegt der Fokus bewusst auf dem Normalfall einer Gesellschaft, die als „kleinst“ einzustufen ist.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Bilanz

Typischerweise ist eine Komplementär-GmbH mit 0 % am Vermögen und Ergebnis der KG beteiligt. Geldabflüsse für die Einzahlung (oder den Erwerb) des Komplementäranteils sind damit die Ausnahme. Erhält die Komplementär-GmbH einen Vorweggewinn für die Übernahme der Haftung bei der KG und wird dieser nicht in dem Jahr ausgezahlt, in dem er zu bilanzieren ist, muss der Gewinnanteil dem Kapital der GmbH bei der KG gutgeschrieben werden.

Schon in diesen beiden Fällen stellt sich die Frage, wie der Kapitalanteil an einer KG (also einer Personengesellschaft) im Abschluss der GmbH zu aktivieren ist. Da Anlagev...

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