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BMF - S 2176 BStBl 1990 I 868

Berücksichtigung von Sozialversicherungsrenten bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG


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 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder gilt für die Berücksichtigung von
 Sozialversicherungsrenten bei der Berechnung von
 Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG folgendes:
 
 (1) Pensionszusagen sehen häufig eine volle oder teilweise Anrechnung
 von Sozialversicherungsrenten auf die betrieblichen Renten oder eine
 Begrenzung der Gesamtversorgung aus betrieblichen Renten und
 Sozialversicherungsrenten vor. Die Pensionsrückstellungen dürfen in
 diesen Fällen nur auf der Grundlage der von den Unternehmen nach
 Berücksichtigung der Sozialversicherungsrenten und der Begrenzung der
 Gesamtversorgung tatsächlich noch zu zahlenden Beträge berechnet
 werden. Die genaue Berücksichtigung der Sozialversicherungsrenten
 bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da sich bei der
 geltenden Rentenformel die künftig zu erwartende
 Sozialversicherungsrente eines noch aktiven Arbeitnehmers nur schwer
 errechnen läßt. Aus diesem Grunde war bereits bisher ein
 Näherungsverfahren zur Anrechnung der Renten der gesetzlichen
 Rentenversicherung bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nach
 § 6a EStG zugelassen, vgl. gleichlautende Erlasse der obersten
 Finanzbehörden der Lä...


























































































































































































































































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BMF v. 10.12.1990 - S 2176

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