RWBestV 2020 § 5

§ 5 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

  1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1 542 Euro monatlich,

  2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 369 Euro und 1 483 Euro.

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OAAAH-58859