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FG Bremen Urteil v. - 2 K 184/18 (3)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 31 S. 3, EStG § 68 Abs. 1 S. 1, AO § 37 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370 Abs. 1, AO § 378 Abs. 1, BGB § 818 Abs. 3

Leichtfertige Steuerverkürzung des Kindergeldempfängers bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 68 EStG

Entreicherung

Leitsatz

1. Der Kindergeldberechtigte begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn er den Abbruch der Berufsausbildung seines mit ihm in einem Haushalt lebenden volljährigen Kindes der Familienkasse entgegen § 68 EStG nicht mitteilt und deshalb weiterhin Kindergeld bezieht.

2. Ein Wegfall der Bereicherung führt nicht zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs.

Fundstelle(n):
BAAAH-58765

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FG Bremen, Urteil v. 24.04.2020 - 2 K 184/18 (3)

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