Zur Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG gehören auch Leistungen eines Dritten die in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet
sind das Grundstück dem Erwerber zu überlassen.
Wird zum Zweck der Reduzierung der Grunderwerbsteuerbelastung eine Gestaltung (sog. Share deal) gewählt, bei der Zahlungen
vorrangig für den Erwerb von Geschäftsanteilen geleistet werden, ändert dies nichts daran, dass der alleinige Hauptzweck darin
bestehen kann, den verkaufende Gesellschafter zur Übertragung des Grundeigentums zu veranlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2020 S. 317 Nr. 11 GmbH-StB 2021 S. 42 Nr. 2 JAAAH-58745
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