BAG Beschluss v. - 2 AZN 519/15

Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - gesetzlicher Richter

Gesetze: § 72 ArbGG, § 72a ArbGG, § 39 S 1 ArbGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 21 Ca 1094/13 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 17 Sa 1094/13 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger eine Divergenz und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

21. Der Kläger zeigt keine Divergenz iSv. § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG auf (zu den Anforderungen vgl.  - Rn. 10 mwN). Er legt keinen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung dar, der von einem solchen Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen Gerichts iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abwiche. Er beanstandet vielmehr eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Das reicht nicht aus. Die angestrebte Überprüfung setzt eine zugelassene Revision voraus ( - aaO).

32. Der Kläger legt keine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv. § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG iVm. Art. 103 Abs. 1 GG dar.

4a) Wird gerügt, es sei Vortrag übergangen oder ein Beweisangebot nicht beachtet worden, muss im Einzelnen dargestellt werden, wo der übergangene Vortrag oder das Beweisangebot zu finden ist. Der Beschwerdeführer muss deshalb unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl konkret vortragen, welcher Vortrag übergangen sein soll, bzw. den Beweisantritt mit Thema und Beweismitteln sowie Fundstelle angeben (vgl.  - Rn. 19 mwN, BAGE 128, 13). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darzutun. Hierzu muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Landesarbeitsgericht nach seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesichtspunkts möglicherweise anders entschieden hätte ( - aaO).

5b) Das Beschwerdevorbringen lässt bereits die erforderliche Konkretisierung der vermeintlich übergangenen Beweisantritte vermissen. Unabhängig davon hat der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Sie liegt auch nicht auf der Hand. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorbringen des Klägers betreffend eine Nutzung seiner PC-Zugangsdaten durch andere Mitarbeiter der Beklagten als unschlüssig angesehen. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Würdigung lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen.

63. Die Revision ist nicht wegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

7a) Der Kläger rügt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Berufungskammer in der Sitzung vom . Er meint, die ehrenamtlichen Richterinnen S und M seien unter Missachtung der Reihenfolge einer für das Geschäftsjahr 2015 - in alphabetischer Reihenfolge - erstellten Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu der Verhandlung hergezogen worden. Der Vorsitzende habe Verhinderungsanzeigen von ehrenamtlichen Richtern, die zu vorangegangenen Sitzungstagen heranzuziehen gewesen seien, nicht selbst - wie geboten - entgegen genommen und auf ihre Richtigkeit überprüft. Überdies sei bei der Ladung „nachrückender“ ehrenamtlicher Richter die Listenreihenfolge nicht eingehalten worden. Dafür verweist der Kläger auf einen - als solchen nicht beanstandeten - Beschluss des Kammervorsitzenden vom , der unter I. (1.) - abstrakt generell - die Ladung der ehrenamtlichen Richter in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen festlegt. Unter II. des Beschlusses heißt es - verkürzt -: Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, der Ladung zur Sitzung zu folgen, ist der nächste in der Reihe als Vertreter hinzuzuziehen, der noch nicht zu einer Sitzung geladen ist, bei auch dessen Verhinderung der übernächste usw.. Sind alle noch nicht zu einer Sitzung geladenen ehrenamtlichen Richter verhindert, ist der nächste in der Reihe als Vertreter hinzuzuziehen, der bereits zu einer Sitzung geladen ist, ist auch dieser verhindert, der übernächste usw.

8b) Die Rüge ist unbegründet. Der Kläger wurde nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen.

9aa) Nach § 39 Satz 1 ArbGG sollen die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter aufstellt. Damit soll erreicht werden, dass bestimmte allgemeingültige, nicht auf die Parteien des einzelnen Rechtsstreits abgestellte Grundsätze angewendet werden, nach denen die einzelnen ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen des Landesarbeitsgerichts herangezogen werden ( - zu III der Gründe, BAGE 102, 242; - 2 AZR 228/80 - zu I der Gründe, BAGE 41, 54). Das Gericht ist an die Liste gebunden; ein Übergehen des als nächsten in der Liste aufgeführten ehrenamtlichen Richters ist nur dann zulässig, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen (Schwab/Weth/Liebscher ArbGG 4. Aufl. § 31 Rn. 20). Allerdings liegt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon dann vor, wenn der auf der Liste Nächstaufgeführte versehentlich oder irrtümlich übergangen wird, sondern nur dann, wenn die Listenreihenfolge willkürlich nicht eingehalten wird ( - zu II 2 b der Gründe; GMP/Prütting ArbGG 8. Aufl. § 31 Rn. 12 mwN).

10bb) Danach sind die an der anzufechtenden Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richterinnen nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG herangezogen worden. Dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers ist kein zwingender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die erkennende Kammer am nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre. Auf der - vom Kläger nicht beanstandeten - Liste der ehrenamtlichen Richter sind die zu der Sitzung vom hinzugezogenen ehrenamtlichen Richterinnen jeweils, entsprechend ihrer Zuordnung zum Kreis der Arbeitnehmervertreter bzw. dem der Arbeitgebervertreter, unter der laufenden Nr. 10 aufgeführt. Beide ehrenamtlichen Richterinnen wurden am für den geladen und haben ihre Zusage erteilt. In einer vom Kläger beigebrachten Übersicht sind vor dem - für das Jahr 2015 - neun weitere planmäßige „Terminstage“ vermerkt, darunter ein durchgestrichener, mit dem Zusatz: „aufgehoben“ versehener Termin vom . Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass einer der unter den Nr. 1 bis 9 der Liste aufgeführten ehrenamtlichen Richter bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem seine Verhinderung für einen Verhandlungstag angezeigt hätte, der vor dem liegt. Das gilt insbesondere für die Besetzung der Berufungskammer am . Soweit anstelle des für diesen Verhandlungstag planmäßig vorgesehenen ehrenamtlichen Richters L auf Arbeitgeberseite die ehrenamtliche Richterin S geladen worden ist, erfolgte dies laut entsprechendem Vermerk der Geschäftsstelle am und demzufolge nach der Ladung der ehrenamtlichen Richterin M zur Sitzung am . Ob es für die Annahme eines Verhinderungsfalls ausreicht, wenn ein gemäß § 39 Satz 1 ArbGG heranzuziehender Richter gegenüber einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle fernmündlich erklärt, er sei an dem vorgesehenen Sitzungstag voraussichtlich wegen Urlaubs oder anderer Termine verhindert, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn aufgrund solcher Umstände - was bei objektiv gegebener Verhinderung fernliegt - von einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank bei den am und am durchgeführten Verhandlungen auszugehen wäre, ergäbe sich daraus kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf die vorliegende, am verhandelte Sache. Einmalige Verstöße gegen Besetzungsvorschriften werden, auch wenn sich durch sie die Reihenfolge der in anderen Verfahren zu ladenden ehrenamtlichen Richter verschiebt, nicht im Sinne eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters perpetuiert, wenn für die nachfolgenden Sitzungen in anderen Verfahren die ehrenamtlichen Richter nicht willkürlich, sondern ordnungsgemäß geladen worden sind. Ein „Domino-Effekt“ tritt nicht ein (vgl.  - zu II 5 c bb der Gründe mwN, BAGE 88, 344).

114. Im Übrigen wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer Begründung abgesehen.

125. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Beschwerde zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:221015.B.2AZN519.15.0

Fundstelle(n):
CAAAH-58354