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NWB Nr. 37 vom

Verschobenes und verschleiertes Arbeitseinkommen in Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Prof. Gerhard Pape

Im Rahmen der Vorschriften über den Vollstreckungsschutz nimmt § 850h ZPO insofern eine Sonderstellung ein, als es nicht um die Beschränkung der Vollstreckung geht. Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr eine Erweiterung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers, die dem Versuch des Schuldners entgegenwirken soll, pfändbares Arbeitseinkommen vor der Vollstreckung in Sicherheit zu bringen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Schutz der Pfändungsgläubiger durch mehr Vollstreckungsmöglichkeiten

[i]Verschobenes und verschleiertes Arbeitseinkommen§ 850h ZPO erweitert Pfändungsmöglichkeiten gegenüber einem Schuldner, der sein Arbeitseinkommen verschiebt, indem er mit dem Empfänger seiner Leistung vereinbart, dass die Vergütung an einen Dritten – regelmäßig eine dem Schuldner nahestehende Person – gezahlt werden soll, oder verschleiert, indem er sich seine Arbeitsleistung, die er für einen Dritten erbringt, unangemessen niedrig vergüten lässt und dadurch dem Vollstreckungsgläubiger Nachteile zufügt.

[i]Entsprechende Anwendung der VorschriftDie Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn der Schuldner eine für die Gläubiger ungünstige Steuerklasse mit im Insolvenzverfahren unter Umständen negativen Auswirkungen für die vom Schuldner beantragte Restschul...

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