Anordnung der Sicherungsverwahrung: Rückfallverjährungsfrist bei Mord in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Todesfolge
Gesetze: § 52 StGB, § 66 Abs 3 S 1 StGB, § 66 Abs 4 S 3 Halbs 2 StGB, § 177 Abs 1 StGB, § 178 StGB, § 211 StGB
Instanzenzug: LG Neuruppin Az: 11 Ks 28/17
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen sexueller Nötigung, wegen Computerbetrugs in vier Fällen sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt allerdings zu einer Änderung des Schuldspruchs.
2Der Angeklagte hat mit dem begangenen Mord auch einen hierzu in Tateinheit stehenden sexuellen Übergriff mit Todesfolge (§ 177 Abs. 1, § 178 StGB) verwirklicht. Bei dem todesursächlichen Strangulieren des Opfers handelte es sich um eine sexuelle Handlung. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen setzte der Angeklagte damit sexuelle Gewaltfantasien in die Tat um (UA S. 17; vgl. , NStZ 2002, 431).
3Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.
4Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gilt - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - demnach eine Rückfallverjährungsfrist von 15 Jahren zwischen der am abgeurteilten sexuellen Nötigung und dem vorliegenden Anlassdelikt der Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz StGB).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR561.18.0
Fundstelle(n):
YAAAH-57768