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Umsatzsteuer | Ort der Leistung im Inland bei nicht feststellbarem Unternehmenssitz des Leistungsempfängers im Ausland
Eine Leistung wird am Sitz des leistenden Unternehmens im Inland gem. § 3a Abs. 1 UStG erbracht, wenn ein Sitz des leistungsempfangenden Unternehmers im Ausland nicht festgestellt werden kann. § 3a Abs. 2 UStG ist damit nicht anwendbar.
Im Streitfall ging es um (vermeintliche) Leistungen einer im Internetbereich tätigen AG, die Leistungen an eine I-AG erbracht haben wollte. Die I-AG war auf den [i]Leistungsempfängerin war BriefkastenfirmaSeychellen registriert; im weiteren Verlauf der Ermittlungen der Steuerfahndung kamen aber immer neue Orte ins Spiel, an denen die I-AG ihren Sitz gehabt haben könnte: Antigua, Las Vegas, Vanuatu, Russland, Delaware, Virginia, Nevada. Damit war unklar, wo sich der Sitz der I-AG tatsächlich befand, so dass sich der Ort der Leistung nach dem Grundfall des § 3a Abs. 1 UStG richtete und damit im Inland lag.
Entscheid...