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FG Münster 26.03.2020 8 K 1192/18 F

Steuerrecht | Aktiengewinn bei Überführung der Aktien vom Betriebs- ins Privatvermögen

Die Änderung der Zuordnung vor 2009 erworbener Aktien vom Betriebsvermögen zum Privatvermögen stellt keinen Erwerb dar. Dies hat zur Folge, dass es bei einem Erwerb vor 2009 bleibt und der ab 2009 erzielte Veräußerungsgewinn nicht nach § 20 Abs. 2 EStG steuerpflichtig ist.

Die [i]2011 wurden Aktien ins Privatvermögen überführt Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die im Jahr 2014 Aktien, die sie 2007 erworben hatte, mit einem Gewinn von ca. 850.000 € verkaufte. Seit 2011 war die Klägerin nicht mehr gewerblich, sondern nur noch vermögensverwaltend tätig. Im Rahmen der sich hieraus ergebenden Betriebsaufgabe hatten zwei Gesellschafter ihre stillen Reserven an den Aktien nach § 16 Abs. 3 EStG aufgedeckt und versteuert. Das Finanzamt behandelte den auf diese beiden Gesellschafter entfallenden Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Das [i]Aktien waren nicht nach dem 31.12.2008 erworben worden FG verneinte ein...

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