Prozesskostenhilfe und Möglichkeit der Beweisführung
Leitsatz
1. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht
von der Möglichkeit der Beweisführung durch den Antragsteller überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt
des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
2. Hat der Beklagte bisher keine Ermittlungen unternommen und verweist im Rahmen des Klageverfahrens erstmals nur auf die
objektive Beweislast (Feststellungslast), kann das Gericht auch schon bei Zweifeln aufgrund des Akteninhalts davon überzeugt
sein, dass dem Antragsteller die Beweisführung gelingen wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die im Verwaltungsverfahren und
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren von der Finanzbehörde angeführte Begründung für den angegriffenen Verwaltungsakt
unzutreffend ist.
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