BGH Beschluss v. - 3 StR 75/20

Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis bei fahrlässiger und vorsätzlicher Tatbegehung

Gesetze: § 52 StGB, § 306 Abs 1 StGB, § 306d Abs 1 Halbs 2 StGB

Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 6 Ks 5/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die durch seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2Der Erörterung bedarf lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der abgeurteilten Straftat des Angeklagten. Insoweit gilt:

3Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte durch den von ihm gelegten Brand zwar ein zu gewerblichen und zu Wohnzwecken genutztes Gebäude teilweise zerstörte, die brandbedingten Beeinträchtigungen aber nicht die zum Wohnen bestimmten Teile des Hauses betrafen. Soweit durch die Rauchentwicklung sowohl die sich im Gebäude aufhaltenden Bewohner als auch die mit Rettungsversuchen befassten Personen in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung gerieten, hat das Landgericht keinen Vorsatz des Angeklagten feststellen können. Dieser hätte die Gefährdung aber erkennen können und müssen. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb - nur - wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB verurteilt.

4Diese Bewertung des Konkurrenzverhältnisses der beiden vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände hält der rechtlichen Überprüfung stand. § 306 Abs. 1 StGB tritt schon deshalb nicht hinter den an die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB anknüpfenden Straftatbestand des § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zurück, weil § 306a Abs. 2 StGB keine Qualifikation des § 306 Abs. 1 StGB ist (, NStZ-RR 2000, 209). Umgekehrt wird die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB nicht von der vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB verdrängt. Letztgenannte setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung eines fremden Gebäudes voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter ist vielmehr mit Blick auf die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 52 Rn. 2) die Annahme von Tateinheit von fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB und vorsätzlicher Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB geboten (vgl. , NStZ 2015, 464).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR75.20.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-57438