Verfahrensrecht | Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen (BFH)
Die Verwaltungsanweisung v. erfasst nicht bereits vor dem ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das festgelegt hat.
Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige FA erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.
Der BFH lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab:
Im BMF-Schreiben ist von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deutet darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen bezieht, die noch nicht durchgeführt worden sind.
Dem Wortlaut des Schreibens lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen - wie von der Antragstellerin begehrt - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssen.
Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.
Quelle: BFH Pressemitteilung v. , ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB VAAAH-57393