BGH Beschluss v. - XIII ZB 44/19

Freiheitsentziehungssache: Rechtsmittel bei für die Haftanordnung nicht zuständiges Haftgericht

Leitsatz

Auch in Freiheitsentziehungssachen kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Haftgericht für die Haftanordnung nicht zuständig gewesen sei. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren jedoch dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat.

Gesetze: § 65 Abs 4 FamFG, § 72 Abs 2 FamFG

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-29 T 291/18vorgehend AG Frankfurt Az: 934 XIV 1169/18 B

Gründe

1I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom lehnte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Nachdem sich der Betroffene zwischenzeitlich in Belgien aufgehalten hatte, wurde er am in Frankfurt am Main festgenommen und dort zunächst in Untersuchungshaft genommen.

2Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom im Wege einer einstweiligen Anordnung Abschiebungshaft bis längstens zum angeordnet. Der Betroffene wurde noch am selben Tag in die Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, verbracht. Nach Eingang eines weiteren Antragsschreibens der beteiligten Behörde an das Amtsgericht Frankfurt am Main vom hat dieses mit Beschluss vom gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit - am berichtigtem - Beschluss vom festgestellt, dass der den Betroffenen in der Zeit vom bis zum , 14.45 Uhr, in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

3Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, soweit seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist, sowie die Feststellung, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts ihn auch insoweit in seinen Rechten verletzt haben. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

4II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

51. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft im Zeitraum ab dem , 14.45 Uhr, vor. Zwar habe der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis dahin in seinen Rechten verletzt, da der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen habe. Dieser Mangel sei jedoch mit Abschluss der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen zum ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde am geheilt worden. Im Übrigen sei die Haftanordnung durch das Amtsgericht rechtmäßig gewesen, denn der Betroffene sei aufgrund des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom , der ihm gemäß § 181 ZPO wirksam zugestellt worden sei, vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da der Betroffene über seine Identität getäuscht und erklärt habe, dass er sich der Abschiebung entziehen werde, habe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum geltenden Fassung vorgelegen.

62. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.

7a) Der hat den Betroffenen über den vom Beschwerdegericht festgestellten Zeitraum hinaus auch bis zum in seinen Rechten verletzt. Zutreffend ist das Beschwerdegericht zwar davon ausgegangen, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen hat. Weiter hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Mangel des Haftantrags durch die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Diese Heilung ist jedoch nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht eingetreten, sondern erst mit dessen Entscheidung über die Fortdauer der Haft (vgl. , FGPrax 2018, 136 Rn. 6; Beschluss vom - V ZB 59/18, juris Rn. 7), also mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom .

8b) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

9aa) Keinen Erfolg hat die Rüge, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei örtlich unzuständig gewesen.

10(1) Nach § 65 Abs. 4 FamFG kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dasselbe gilt gemäß § 72 Abs. 2 FamFG für die Rechtsbeschwerde.

11(a) Diese im Zuge des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) eingeführten Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsmittelgerichte von rein prozessualen Streitigkeiten entlasten und zugleich vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308 S. 206, 210 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung der Parallelvorschrift in § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom , BGBl. I S. 1887, vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 113).

12Da die besonderen Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG keine abweichende Regelung vorsehen, finden die § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG auch in Freiheitsentziehungssachen Anwendung.

13(b) Dies steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Verfahrensgrundrechten der Art. 104 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 GG. Zwar verlangt der in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Richtervorbehalt, dass eine Entscheidung über eine Freiheitsentziehung von dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG getroffen wird. Entscheidet nicht der gesetzliche Richter über eine Freiheitsentziehung, ist zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gegeben (BVerfGE 14, 156, 162; BeckOK GG/Radtke [], Art. 104 Rn. 10; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 104 Rn. 8; Maunz/Dürig/Mehde, GG, 86. EL, Art. 104 Rn. 78). Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs über die Frage seiner Zuständigkeit endgültig entscheidet. Es wird dadurch weder zu einem Ausnahmegericht, da es ersichtlich nicht für einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmt bezeichnete Mehrzahl von Einzelfällen geschaffen worden ist, noch entzieht es den Rechtssuchenden auf diese Weise seinem gesetzlichen Richter. Vielmehr verhindern die § 65 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 FamFG ebenso wie § 3 Abs. 3 FamFG, nach dem ein Verweisungsbeschluss nicht anfechtbar ist, lediglich eine Nachprüfung der Entscheidung über diese prozessuale Frage in den Rechtsmittelinstanzen. Dadurch wird in erster Linie ausgeschlossen, dass ein Streit über die Zuständigkeit des Gerichts in mehreren Instanzen ausgetragen werden kann (vgl. , NJW 1957, 832; OLG München, WM 2015, 2284).

14(c) Eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten und die Rüge der fehlenden Zuständigkeit daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. , FGPrax 2011, 101 Rn. 19 unter Bezug auf BVerfGE 42, 237, 241 mwN; , InfAuslR 2017, 293 Rn. 6; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 65 Rn. 8; aA Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 17). Findet die Annahme der Zuständigkeit im Verfahrensrecht keine Stütze mehr, wird der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen.

15(2) Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall die - vermeintlich - fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit durch das Haftgericht scheidet bereits deshalb aus, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Anordnung der Sicherungshaft im Beschluss vom örtlich zuständig war.

16(a) Nach § 416 Satz 1 FamFG ist für Freiheitsentziehungssachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist gemäß § 416 Satz 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG entsprechend. Maßgeblich sind dabei nach § 2 Abs. 1 FamFG die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht mit der Sache befasst wird, also der Antrag der Behörde bei Gericht eingeht.

17Die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts wird - auch in Freiheitsentziehungssachen im Sinne der §§ 415 ff. FamFG - durch eine spätere Veränderung dieser Verhältnisse nicht berührt (§ 2 Abs. 2 FamFG). Insbesondere verliert ein bei Eingang des Antrags der zuständigen Behörde örtlich zuständiges Gericht nicht dadurch seine Zuständigkeit für die Anordnung der Abschiebungshaft, dass sich die Aufenthaltsverhältnisse des Betroffenen vor der gerichtlichen Entscheidung ändern (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 416 Rn. 2; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 416 Rn. 5; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 416 Rn. 1; MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl., § 416 Rn. 8).

18Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt nichts Abweichendes. Soweit dieser die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 FamFG für Haftverlängerungsanträge verneint, beruht dies ausdrücklich und ausschließlich auf der spezielleren Regelung in § 425 Abs. 3 FamFG, wonach die Gerichtszuständigkeit - nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags - neu zu bestimmen ist (vgl. , InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.).

19(b) Danach war im Streitfall das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Entscheidung über die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung örtlich zuständig.

20(aa) Die Rechtsbeschwerde begründet die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main für die mit Beschluss vom getroffene Haftanordnung damit, dass der Betroffene sich bei Eingang des Antrags der beteiligten Behörde vom bei diesem Gericht bereits in der Justizvollzugsanstalt Hannover befunden habe. Nach § 416 Satz 2 FamFG i.V.m. § 425 Abs. 3 FamFG sei daher allein das Amtsgericht Hannover zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft berufen gewesen.

21(bb) Diese Rüge blendet aus, dass die beteiligte Behörde bereits am beim Amtsgericht Frankfurt am Main neben dem - mit Beschluss vom positiv beschiedenen - Eilantrag nach § 427 FamFG einen (Hauptsache-)Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum gestellt hat, über den das Amtsgericht Frankfurt am Main noch nicht entschieden hatte, als es mit dem angefochtenen Beschluss vom die Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum angeordnet hat. Damit bestand die - bei Eingang des Haftantrags vom aufgrund der in Frankfurt am Main vollstreckten Untersuchungshaft nach § 416 Satz 2 FamFG begründete - örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 FamFG fort.

22Das Antragsschreiben der beteiligten Behörde vom stellt insofern keinen neuen Haftantrag dar, sondern lediglich eine Ergänzung und Erweiterung des Haftantrags vom . Dies folgt aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom die endgültige Entscheidung über den Hauptsacheantrag erklärtermaßen noch offengelassen hat. Dass die beteiligte Behörde einen entsprechenden Bezug nicht ausdrücklich hergestellt hat, steht dieser Einordnung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Amtsgericht den Antrag vom aktenmäßig gesondert erfasst hat.

23bb) Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB44.19.0

Fundstelle(n):
KAAAH-57349