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Leasing
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leasingverträgen ist regelmäßig vom jeweiligen Sachverhalt abhängig: Entweder liegt eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vor. Die Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung. Denn bei einer Lieferung entsteht die Umsatzsteuer in voller Höhe, bei einer sonstigen Leistung nur ratenweise; das gilt auch für den Vorsteuerabzug. Die verschiedenen Leasingmodelle machen es dabei notwendig, jeden Sachverhalt für sich einzuordnen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Leasingarten und der umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze und zeigt anhand von Beispielen die zutreffende Verbuchung der unterschiedlichen Szenarien auf.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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0210 | Maschinen |
1200 | Bank |
1548 | Vorsteuer in Folgeperiode / im Folgejahr abziehbar |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
4810 | Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter für technische Anlagen und Maschinen |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
0440 | Maschinen |
1800 | Bank |
1400 | Abziehbare Vorsteuer |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1434 |
Leasingverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Leasingnehmer für eine befristete Zeit ein Gegenstand überlassen wird (lease) und der Leasinggeber zunächst Eigentümer des Leasinggegenstandes bleibt. Im Gegensatz zu Mietverträgen sind Leasingverträge vielfach mit Kaufoptionen verbunden haben dadurch auch eine Finanzierungsfunktion.