Teilweise Aufrechnung von Kindergeldansprüchen, die auf Sozialleistungen anzurechnen sind
Leitsatz
1) Eine allgemeine Leistungsklage eines Kindergeldberechtigten, gerichtet auf die Abgabe einer Aufrechnungserklärung der Familienkasse
wegen einer (hälftigen) Aufrechnung künftiger Kindergeldauszahlungen gegen einen bestehenden Rückforderungsanspruch der Familienkasse
ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
2) Die Abgabe einer Aufrechnungserklärung ist die Ausübung eines Gestaltungsrechts, dessen rechtsgeschäftliche Ausübung allein
dem Ausübenden obliegt.
3) § 75 EStG lässt eine Aufrechnung der Familienkasse mit Ansprüchen auf Kindergeld ausnahmsweise bis zu deren Hälfte zu,
wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe
zum Lebensunterhalt oder i.S. der Vorschriften des SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
Fundstelle(n): UAAAH-57042
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FG Münster, Urteil v. 24.06.2020 - 13 K 1482/19 AO
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