BMF - IV A 4 - S 1547/19/10001 :001 BStBl 2020 I S. 867

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020; Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Bezug: BStBl 2019 I S. 1287

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden gebe ich nachstehend die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

  4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis ) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis ) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
609
203
812
Fleischerei/Metzgerei
445
432
877
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
563
543
1.106
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
844
884
1.728
Getränkeeinzelhandel
52
151
203
Cafe und Konditorei
589
321
910
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
295
39
334
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
570
340
910
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
137
118
255


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Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Juli bis
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
648
151
799
Fleischerei/Metzgerei
622
249
871
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
714
367
1.081
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.218
432
1.650
Getränkeeinzelhandel
52
151
203
Cafe und Konditorei
622
262
884
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
295
39
334
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
602
301
903
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
137
118
255

Das (GZ: IV A 4 - S 1547/19/10001:001, DOK 2019/1054438) wird aufgehoben.

BMF v. - IV A 4 - S 1547/19/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 867
DB 2020 S. 1934 Nr. 37
DStR 2020 S. 1963 Nr. 36
UR 2021 S. 167 Nr. 4
NAAAH-56966