Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020; Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Bezug: BStBl 2019 I S. 1287
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden gebe ich nachstehend die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020
Vorbemerkungen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis ) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis ) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
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Gewerbezweig | Wert für eine Person ohne
Umsatzsteuer 1. Januar bis | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 609 | 203 | 812 |
Fleischerei/Metzgerei | 445 | 432 | 877 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 563 | 543 | 1.106 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 844 | 884 | 1.728 |
Getränkeeinzelhandel | 52 | 151 | 203 |
Cafe und Konditorei | 589 | 321 | 910 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.) | 295 | 39 | 334 |
Nahrungs- und Genussmittel
(Eh.) | 570 | 340 | 910 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln
(Eh.) | 137 | 118 | 255 |
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Gewerbezweig | Wert für eine Person ohne
Umsatzsteuer 1. Juli bis | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 648 | 151 | 799 |
Fleischerei/Metzgerei | 622 | 249 | 871 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 714 | 367 | 1.081 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.218 | 432 | 1.650 |
Getränkeeinzelhandel | 52 | 151 | 203 |
Cafe und Konditorei | 622 | 262 | 884 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.) | 295 | 39 | 334 |
Nahrungs- und Genussmittel
(Eh.) | 602 | 301 | 903 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln
(Eh.) | 137 | 118 | 255 |
Das (GZ: IV A 4 - S 1547/19/10001:001, DOK 2019/1054438) wird aufgehoben.
BMF v. - IV A 4 - S 1547/19/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 867
DB 2020 S. 1934 Nr. 37
DStR 2020 S. 1963 Nr. 36
UR 2021 S. 167 Nr. 4
NAAAH-56966