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Die den testierenden Wirtschaftsprüfer treffende Prospekthaftung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2680Sind Angaben in einem Wertpapierprospekt unrichtig und erleiden Anleger in der Folge einen wirtschaftlichen Schaden, kommt neben den Initiatoren nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (, NWB ZAAAH-48408) unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen eine Haftung des Wirtschaftsprüfers für ein falsches Testat in Betracht.
Die Langfassung des Beitrags finden Sie .
Prospekthaftung im engeren Sinne
Ist ein Prospekt fehlerhaft, kommen für eine Prospekthaftung Anspruchsgrundlagen aus „speziellen“ Gesetzen, wie etwa dem Wertpapierprospektgesetz, in Betracht (sog. Prospekthaftung im engeren Sinne). Diese begründen in erster Linie Haftungsansprüche gegenüber denjenigen Personen, die für den Prospekt im Einzelfall verantwortlich sind: also Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft.
[i]Nur im Ausnahmefall haftet der WirtschaftsprüferEine Haftung von Wirtschaftsprüfern für die Angaben im Prospekt kommt nur in Betracht, wenn diese eine „Garantenstellung“ für die Inhalte übernommen haben. Erforderlich ist dabei ein besonderer, zusätzlicher Vertrauenstatbestand. Dies dürfte der Ausnahmefall sein.
Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
[i]Einbeziehung eines besonders schutzbedürftigen DrittenEine Form der Prospekthaftung im weitere...