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FG München Urteil v. - 13 K 2766/18

Gesetze: EStG 2016 § 13a Abs. 3 S. 1, EStG 2016 § 13a Abs. 4 S. 1, EStG 2016 § 13a Abs. 4 S. 2, EStG 2016 § 13a Abs. 7, EStG 2016 § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG in einem Rumpfwirtschaftsjahr

Leitsatz

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 I S. 2417) ist im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig und nicht etwa mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen (gegen , BStBl 2015 I S. 877); insoweit hat sich im Hinblick auf frühere Fassungen des § 13a EStG nichts geändert (Anschluss an , BStBl 1957 III S. 65).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 44 Nr. 1
KÖSDI 2020 S. 21931 Nr. 10
BAAAH-56503

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FG München, Urteil v. 14.11.2019 - 13 K 2766/18

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