Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher
Schäden durch das Coronavirus: Pfändung von Bankguthaben -
Selbstbindung der Verwaltung durch das
Anordnungsanspruch gemäß § 258 AO – Beendigung bereits
laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – Interessenabwägung
in Bezug auf Anordnungsgrund – Bemessung der Sicherheitsleistung
Leitsatz
Aus dem ermessensregelnden (BStBl. I 2020, 262) zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung
wirtschaftlicher Schäden durch das Coronavirus folgt aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz
ein Anordnungsanspruch gemäß § 258 AO auf Aufhebung liquiditätsentziehender Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung von Bankguthaben)
bis zum , wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund der in Art. 5 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zugelassenen Einbehaltung geschuldeter Mietzahlungen Liquiditätseinbußen
zu tragen hat.
Das BMF-Schreiben gebietet auch die Beendigung noch laufender, bereits vor dessen Erlass ausgebrachter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Vor dem Hintergrund der sich durch die Corona-Einschränkungen ergebenden Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer ist bei
der für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Steuerschuldners an der
vorläufigen Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen der Vorzug zu geben.
In Abwägung des Sicherungsbedürfnisses des FA gegenüber dem Regelungsbedürfnis des Steuerschuldners und der Umstände des
Einzelfalls kann die einstweilige Beendigung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 50% des Vollstreckungsbetrags
abhängig gemacht werden.
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 353 Nr. 11 WM 2020 S. 1365 Nr. 29 HAAAH-56501
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 29.05.2020 - 9 V 754/20 AE(KV)
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